OLG Thüringen - Beschluss vom 05.07.2000
1 WF 24/00
Normen:
GKG (1975) § 17 Abs. 1 ; GKG (2004) § 42 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2001, 203
FamRZ 2001, 1630
OLGR-Jena 2001, 280
OLGReport-Jena 2001, 280
Vorinstanzen:
AG Erfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 651/99

Streitwert; Zahlbetrag des Kindesunterhalts

OLG Thüringen, Beschluss vom 05.07.2000 - Aktenzeichen 1 WF 24/00

DRsp Nr. 2001/9694

Streitwert; Zahlbetrag des Kindesunterhalts

»Der Streitwert bemißt sich beim Kindesunterhalt nicht nach dem Tabellenunterhalt, sondern nach dem im Klageantrag geforderten Betrag.«

Normenkette:

GKG (1975) § 17 Abs. 1 ; GKG (2004) § 42 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die nach § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Streitwert errechnet sich hinsichtlich des laufenden Unterhalts aus dem einjährigen Jahresbetrag (§ 17 Abs. 1 GKG). Der Kläger hat den Beklagten im Wege der Abänderungsklage auf laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 351,- DM in Anspruch genommen. Da bereits ein Unterhaltstitel in Form eines Vergleiches des Amtsgerichts Erfurt vom 22.10.1998 über 100,- DM monatlich vorlag, bestimmt sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag der begehrten Abänderung (Differenz zwischen dem abzuändernden Titel und dem verlangten Mehrbetrag), d. h. 251,- DM monatlich, im Jahresdurchschnitt 3012,- DM.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen bemißt sich der Unterhalt nicht nach dem Tabellenbetrag in Höhe von 476,- DM, sondern nach dem in dem Klageantrag geforderten Betrag in Höhe von 351,- DM abzüglich des bereits titulierten Betrages. Der formulierte Antrag bestimmt den Wert (vgl. Schneider, Streitwert - Kommentar, 11. Auflage Rdnr. 2781 unter Hinweis auf § 308 ZPO).