Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß den Streitwert für die Prozeß- und Verhandlungsgebühr getrennt festgesetzt, für die Prozeßgebühr auf 65.000,- DM, für die Verhandlungsgebühr auf 3.000,- DM. Durch die Festsetzung des Wertes für die Verhandlungsgebühr auf 3.000,- DM ist die Klägerin nicht beschwert. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde auch nicht.
Die Festsetzung des Wertes für die Prozeßgebühr auf 65.000,- DM ist nicht zu beanstanden.
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