SchlHOLG - Beschluss vom 06.01.2000
13 WF 142/99
Normen:
GKG (1975) § 18 ; GKG (2004) § 44 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2000, 93
FamRZ 2001, 240
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 04.11.1999

Streitwertbemessung bei unbeziffertem Leistungsantrag im Rahmen einer Stufenklage

SchlHOLG, Beschluss vom 06.01.2000 - Aktenzeichen 13 WF 142/99

DRsp Nr. 2004/18265

Streitwertbemessung bei unbeziffertem Leistungsantrag im Rahmen einer Stufenklage

Wird im Rahmen einer Stufenklage der Leistungsantrag später nicht beziffert, ist der Wert der Stufenklage nach dem Wert der Leistungsstufe dennoch zu bemessen (Aufgabe von OLG Schleswig, FamRZ 1997, 40).

Normenkette:

GKG (1975) § 18 ; GKG (2004) § 44 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß den Streitwert für die Prozeß- und Verhandlungsgebühr getrennt festgesetzt, für die Prozeßgebühr auf 65.000,- DM, für die Verhandlungsgebühr auf 3.000,- DM. Durch die Festsetzung des Wertes für die Verhandlungsgebühr auf 3.000,- DM ist die Klägerin nicht beschwert. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde auch nicht.

Die Festsetzung des Wertes für die Prozeßgebühr auf 65.000,- DM ist nicht zu beanstanden.