I. Im vorliegenden Verfahren wurde die Ehe der Parteien geschieden. Mit Beschluß vom 14.12.1995 setzte das Familiengericht den Streitwert für die Scheidung auf 4.000,-- DM fest. Dagegen wendet sich Rechtsanwältin als Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Nach Auffassung von Rechtsanwältin ist nicht nur das Einkommen des Antragsgegners von monatlich 2.600,-- DM sowie ein Abzug von 1.200,-- DM wegen der 4 Kinder der Parteien zu berücksichtigen, sondern auch der Umstand, daß die Antragstellerin monatlich 2.500,-- DM Sozialhilfe bezieht.
II. Das Rechtsmittel ist nach § 25 Abs. 2 S. 1 GKG zulässig. Die Rechtsanwältin ist nach §
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