OLG München - Beschluß vom 06.03.1996
16 WF 615/96
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 117
OLGReport-München 1996, 117
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 541 F 1021/95

Streitwertbemessung einer Ehesache

OLG München, Beschluß vom 06.03.1996 - Aktenzeichen 16 WF 615/96

DRsp Nr. 1998/15706

Streitwertbemessung einer Ehesache

»Beim Streitwert einer Ehesache zählt Sozialhilfe nicht als Einkommen.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I. Im vorliegenden Verfahren wurde die Ehe der Parteien geschieden. Mit Beschluß vom 14.12.1995 setzte das Familiengericht den Streitwert für die Scheidung auf 4.000,-- DM fest. Dagegen wendet sich Rechtsanwältin als Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Nach Auffassung von Rechtsanwältin ist nicht nur das Einkommen des Antragsgegners von monatlich 2.600,-- DM sowie ein Abzug von 1.200,-- DM wegen der 4 Kinder der Parteien zu berücksichtigen, sondern auch der Umstand, daß die Antragstellerin monatlich 2.500,-- DM Sozialhilfe bezieht.

II. Das Rechtsmittel ist nach § 25 Abs. 2 S. 1 GKG zulässig. Die Rechtsanwältin ist nach § 9 Abs. 2 BRAGO auch berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde einzulegen. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat mit Recht davon abgesehen, die Sozialhilfeleistungen, die. der Antragstellerin gewährt werden, beim Streitwert zu berücksichtigen.