OLG Hamburg - Beschluss vom 03.03.2003
12 WF 23/03
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 12 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 830
OLGReport-Hamburg 2003, 252
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 732 F 113/02

Streitwertbemessung in Ehesachen bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Besetzung des Beschwerdesenats

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2003 - Aktenzeichen 12 WF 23/03

DRsp Nr. 2004/19454

Streitwertbemessung in Ehesachen bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Besetzung des Beschwerdesenats

1.Es ist nicht zulässig, in Ehesachen im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung zu Gunsten beider Ehegatten von einem vom Nettoeinkommen losgelösten Mindeststreitwert von 4.000 DM bzw. 2.000 EUR auszugehen. 2. Über Streitwertbeschwerden in Familiensachen hat der Einzelrichter des Beschwerdesenats zu entscheiden.

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 12 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe: