OLG Hamburg - Beschluss vom 24.07.2000
10 WF 17/00
Normen:
GKG (1975) § 12 Abs. 2 ; GKG (2004) § 51 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 203
OLGReport-Hamburg 2000, 437
Vorinstanzen:
AG Hamburg -[Harburg] - Beschluss vom 23.02.2000 - 630 F 72/99,

Streitwertbestimmung in Ehesachen bei beiderseitiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.07.2000 - Aktenzeichen 10 WF 17/00

DRsp Nr. 2004/18199

Streitwertbestimmung in Ehesachen bei beiderseitiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Auch wenn beiden Parteien des Scheidungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, folgt daraus noch nicht, dass für das Verfahren der Mindeststreitwert festgesetzt werden muss, da die Wertfestsetzung des § 12 Abs. 2 GKG einerseits und die Ermittlung des einzusetzenden Vermögens nach § 115 ZPO andererseits unterschiedliche Voraussetzungen haben.

Normenkette:

GKG (1975) § 12 Abs. 2 ; GKG (2004) § 51 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 115 ;

Gründe:

Die nach §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der Anwältinnen hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Streitwert auf die im Tenor festgesetzte Summe anzuheben war.