OLG München - Beschluß vom 04.12.1992
12 WF 1099/92
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 47
OLGReport-München 1993, 41
OLGReport-München 1994, 40
Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 309/90

Streitwertbestimmung in einer Ehesache aufgrund einer Schätzung

OLG München, Beschluß vom 04.12.1992 - Aktenzeichen 12 WF 1099/92

DRsp Nr. 1998/14750

Streitwertbestimmung in einer Ehesache aufgrund einer Schätzung

Zur Streitwertbestimmung aufgrund einer Schätzung in einer Ehesache, dessen eine Partei ein selbständiger Unternehmer ist.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers (§ 25 Abs. 2 Abs. 1 Satz 4 GKG) erweist sich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als nicht begründet.

Ergänzend ist auszuführen:

1) Da die Regelung des § 12 Abs.2 Satz 2 GKG auch für Selbständige und freiberuflich Tätige gilt (OLG Frankfurt, JurBüro 1977, 701), die ihr Einkommen regelmäßig nicht monatlich ermitteln und deren Einkünfte häufig erheblichen Schwankungen unterliegen, gebietet die Natur der Sache häufig Schätzungen (OLG Bamberg, JurBüro 1977, 1425). Dabei ist, wie es das Familiengericht zutreffend getan hat, auf den Lebenszuschnitt abzustellen (E. Schneider, Streitwert, 10. Aufl., RdNr. 1129 ff.). Dabei sind auch mit der Wirtschaftlichkeit des Betriebes vereinbare Entnahmen zu berücksichtigen (E. Schneider a.a.O., RdNr. 1104).