I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO analog).
II.
Die sofortigen Beschwerden der Klägerin (§ 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2 ZPO) und die Streitwertbeschwerde (§ 25 Abs. 3 GKG) sind zulässig,, jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits beiden Parteien zu Recht je (nahezu) zur Hälfte auferlegt, weil jede Partei hinsichtlich je eines der beiden Streitgegenstände obsiegt hat und beide Streitgegenstände gleich hoch zu bewerten sind (§§ 91, 91 a, 92 ZPO). Auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts wird Bezug genommen.
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