OLG Nürnberg - Beschluß vom 24.11.1997
7 WF 3549/97
Normen:
BGB § 1386 § 1379 ; GKG § 18 ; ZPO § 254 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 136
FamRZ 1998, 685
JurBüro 1998, 262
OLGReport-Nürnberg 1998, 220
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 2330/96

Streitwerte der Klageanträge auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Auskunft

OLG Nürnberg, Beschluß vom 24.11.1997 - Aktenzeichen 7 WF 3549/97

DRsp Nr. 1998/3534

Streitwerte der Klageanträge auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Auskunft

»1. Zwischen einer Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1386 BGB) und einer Auskunftsklage (§ 1379 BGB) besteht kein Stufenverhältnis i.S. der § 254 ZPO, § 18 GKG.2. Die Streitwerte dieser Klageanträge sind i.d.R. gleich hoch - mit je 1/5 des zu erwartenden Zugewinnausgleichsbetrags - festzusetzen, wenn der Scheidungsantrag bereits anhängig ist.«

Normenkette:

BGB § 1386 § 1379 ; GKG § 18 ; ZPO § 254 ;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO analog).

II.

Die sofortigen Beschwerden der Klägerin (§ 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2 ZPO) und die Streitwertbeschwerde (§ 25 Abs. 3 GKG) sind zulässig,, jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits beiden Parteien zu Recht je (nahezu) zur Hälfte auferlegt, weil jede Partei hinsichtlich je eines der beiden Streitgegenstände obsiegt hat und beide Streitgegenstände gleich hoch zu bewerten sind (§§ 91, 91 a, 92 ZPO). Auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts wird Bezug genommen.