Die gem. §§
Der angefochtene Beschluss war abzuändern, da er nicht berücksichtigt, dass sich der Klageantrag vom 10.5.2002, bei Gericht am 14.05.2002 eingegangen, auf einen Zeitraum ab 1.1.2002 bezieht und damit Unterhaltsrückstände streitwertmäßig gem. § 17 Abs. 4 GKG von Januar 2002 bis einschließlich Mai 2002 von 5 x (343, - Euro - 184,07 Euro) = 158,93 Euro x 5 = 794,65 Euro zu berücksichtigen waren, wobei der im Klageeinreichungsmonat fällige Unterhalt als Rückstand anzusehen ist.
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