OLG Nürnberg, Beschluß vom 17.12.1993 - Aktenzeichen 7 WF 3665/93
DRsp Nr. 1995/2690
Streitwertes für das Unterhaltsverfahren
»1. Erfaßt ein Prozeßvergleich, in dem der Beklagte sich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, nicht nur die im Prozeß streitigen "Spitzenbeträge", sondern auch die zwischen den Parteien unstreitigen und bereits durch eine einstweilige Anordnung nach § 620 Abs. 1 Nr. 4, 6ZPO titulierten "Sockelbeträge", bemißt sich der überschießende Vergleichswert an dem Interesse des Klägers an der Titulierung der "Sockelbeträge" durch einen Vergleich, das mit 5 % des sich insoweit aus § 17 Abs. 1GKG ergebenden Streitwertes bemessen wird.«2. Die Bemessung des Streitwertes für das Unterhaltsverfahren richtet sich nach § 17GKG.3. Als Rückstände im Sinne des § 17 Abs. 4GKG sind die Beträge anzusehen, die auf die Zeit vor der Einreichung der - wenn auch unbezifferte - Zahlungsanträge enthaltenden Stufenklage entfallen, wobei die Beträge für den Monat, in dem die Klage eingegangen ist, noch den Rückständen zuzurechnen sind.
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