Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfesetzung des Amtsgerichts in dem am 20.11.2001 verkündeten Urteil ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig. Dass das Amtsgericht die angefochtene Streitwertfestsetzung in die Urteilsgründe aufgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar setzt das Gericht nach § 25 Abs. 2 GKG den Wert durch Beschluss fest. Ein Beschluss liegt aber auch dann vor, wenn das Gericht diese Festsetzung zulässigerweise in die Urteilsformel oder in die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommen hat (Senat, JurBüro 2001, 93 ff., 94; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 25 GKG, Rz. 26). Die Beschwerde des Beklagten ist auch begründet. Der Streitwert ist anderweitig auf 3.060 DM festzusetzen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|