OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.08.2002
10 WF 42/02
Normen:
GKG § 17 ; GKG § 19 ; GKG § 25 ; BGB § 1612a ; BGB § 1612b ; BGB § 1612 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 3 ; ZPO § 651 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 962
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder) - 5.3 F 251/01 - 20.11.2001,

Streitwertfestsetzung bei begehren der Abweisung der Unterhaltsklage und Festsetzung der Unterhaltspflicht auf Null

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 10 WF 42/02

DRsp Nr. 2003/11588

Streitwertfestsetzung bei begehren der Abweisung der Unterhaltsklage und Festsetzung der Unterhaltspflicht auf Null

Der Streitwert, bei Ansprüchen auf die Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht, bemisst sich nach dem Regelbetrag, der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrages oder der Klage entrichtet werden muss. Regelbetrag (abzüglich anteiligem Kindergeld) und Alterstufe des Kindes legen den Streitwert fest, hinzukommen noch die bei Einreichung des Antrages bzw. der Klage fälligen Beträge.

Normenkette:

GKG § 17 ; GKG § 19 ; GKG § 25 ; BGB § 1612a ; BGB § 1612b ; BGB § 1612 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 3 ; ZPO § 651 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfesetzung des Amtsgerichts in dem am 20.11.2001 verkündeten Urteil ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig. Dass das Amtsgericht die angefochtene Streitwertfestsetzung in die Urteilsgründe aufgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar setzt das Gericht nach § 25 Abs. 2 GKG den Wert durch Beschluss fest. Ein Beschluss liegt aber auch dann vor, wenn das Gericht diese Festsetzung zulässigerweise in die Urteilsformel oder in die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommen hat (Senat, JurBüro 2001, 93 ff., 94; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 25 GKG, Rz. 26). Die Beschwerde des Beklagten ist auch begründet. Der Streitwert ist anderweitig auf 3.060 DM festzusetzen.