OLG Bamberg - Beschluss vom 09.02.2000
2 WF 5/00
Normen:
ZPO § 610 § 623 ; GKG § 12 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 206
OLGReport-Bamberg 2000, 106
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 14.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 116/97

Streitwertfestsetzung für familiengerichtliches Verfahren - Widerklage im Scheidungsverbundverfahren - Verweisung ans Landgericht

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2000 - Aktenzeichen 2 WF 5/00

DRsp Nr. 2001/3530

Streitwertfestsetzung für familiengerichtliches Verfahren - Widerklage im Scheidungsverbundverfahren - Verweisung ans Landgericht

Wird eine im Scheidungsverbundverfahren vor dem Familiengericht erhobene Widerklage an das Landgericht verwiesen, so bleibt sie bei der Streitwertfestsetzung für das familiengerichtliche Verfahren außer Betracht.

Normenkette:

ZPO § 610 § 623 ; GKG § 12 Abs. 1, 2 ;

Gründe

I.

Im Scheidungsverfahren zwischen den Parteien hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bamberg am 14.9.1999 den Streitwert für die erste Instanz wie folgt festgesetzt:

Ehesache 21.600,00 DM

Versorgungsausgleich 1.341,96 DM

Zugewinnausgleich 255.333,74 DM

Widerklage 214.913,91 DM

insgesamt also auf 493.189,61

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, welche die Auffassung vertritt, die in erster Instanz von ihr erhobene Widerklage müsse bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht bleiben, weil sie mit Beschluss vom 21.7.1999 vom Übrigen Verfahren abgetrennt und an das Landgericht Bamberg verwiesen worden sei. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und hält die Streitwertfestsetzung für zutreffend.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 10.1.2000 (Bl. 249 R d.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.