BGH - Beschluß vom 25.08.2005
VII ZR 36/05
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 1, 3 ; ZPO § 3 ;

Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung einer Widerklage

BGH, Beschluß vom 25.08.2005 - Aktenzeichen VII ZR 36/05

DRsp Nr. 2005/15976

Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung einer Widerklage

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 1, 3 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Bei der Festsetzung des Streitwerts wurde nicht berücksichtigt, dass mit der Widerklage ein Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO geltend gemacht worden ist. Die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche betreffen bei dieser Sachlage den gleichen Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1962 - VII ZR 95/62, BGHZ 38, 237, 238 f.). Maßgebend für die Berechnung des Streitwerts ist die Beschwer der Klägerin durch den vom Berufungsgericht zugesprochenen Widerklagebetrag.

Die Beschwer berechnet sich wie folgt:

Die Klägerin hat die Verurteilung durch das Landgericht hinsichtlich der Widerklage nur insoweit angegriffen, als sie zur Zahlung von 19.201,12 EUR verurteilt worden ist. Mit ihrer Berufung hat sie insoweit Erfolg gehabt, als das Berufungsgericht die Forderung des Beklagten in Höhe von 12,52 EUR und 277,61 EUR als nicht begründet angesehen sowie der Beklagte die Widerklage in Höhe von 2.129,38 EUR zurückgenommen hat.