OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.10.2008
9 WF 28/08
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 ; GKG § 42 Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2009, 79
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen - 6 F 54/07 UE-A - 18.12.2007,

Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung mehrfach modifizierter Klageanträge

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 9 WF 28/08

DRsp Nr. 2008/21636

Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung mehrfach modifizierter Klageanträge

»Bei der Streitwertfestsetzung ist dem Umstand, dass eine Partei mehrfach die Klageanträge modifiziert und bis zur Beendigung des Verfahrens durch Vergleich zu keinem Zeitpunkt eine unbedingte Klage eingereicht hat, Rechnung zu tragen, indem in Anlehnung an die in § 42 Abs. 1 und Abs. 5 GKG getroffenen Regelungen sowohl bei der Streitwertbemessung des Anspruchs auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht als auch bei der Rückstandsbestimmung eine nach Maßgabe der Klageanträge differenzierte Bemessung des Streitwerts vorgenommen wird.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 ; GKG § 42 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1.

Die Beschwerde ist, soweit die Festsetzung des Gegenstandswertes der Hauptsache angefochten wird, unzulässig.

Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beschwerde, wie die Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 21. Dezember 2007 zeigt, insgesamt damit begründet, der Streitwert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass er die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt hat.