VGH Hessen - Beschluss vom 22.06.2006
5 UZ 2445/05
Normen:
HessStuGuG § 5 Abs. 3 S. 1 ; VwGO § 54 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 213
NJW 2006, 3595
NVwZ 2006, 1314
Vorinstanzen:
VG Frankfurt - 12 E 3283/04 (V) - 03.08.2005,

Studiengebühren - Abwägung, Berufsqualifizierender Studienabschluss, Gebührenfreiheit, Rückwirkungsverbot, Übergangsregelung, unechte Rückwirkung, Vertrauensschutz, Zweitstudiengebühr

VGH Hessen, Beschluss vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 5 UZ 2445/05

DRsp Nr. 2008/2468

Studiengebühren - Abwägung, Berufsqualifizierender Studienabschluss, Gebührenfreiheit, Rückwirkungsverbot, Übergangsregelung, unechte Rückwirkung, Vertrauensschutz, Zweitstudiengebühr

»Die Pflicht zur Zahlung von Studiengebühren für Studierende, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Studienguthabengesetzes schon an einer Hochschule des Landes immatrikuliert waren und bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss verfügen ("Zweitstudiengebühr"), verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Rückwirkungsverbot.«

Normenkette:

HessStuGuG § 5 Abs. 3 S. 1 ; VwGO § 54 ;

Gründe:

Der Zulassungsantrag, den der Kläger innerhalb der in § 124a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - genannten Frist gestellt und begründet hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) scheidet aus, da sich aus den auf diesen Zulassungsgrund bezogenen Darlegungen des Klägers solche Zweifel nicht ergeben.