OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.08.1988
3 UF 364/87
Normen:
BGB § 1601 § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 83

Studienwechsel und Zweitstudium bei Ausbildungsunterhalt

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.08.1988 - Aktenzeichen 3 UF 364/87

DRsp Nr. 1995/2718

Studienwechsel und Zweitstudium bei Ausbildungsunterhalt

1. Der unterhaltsverpflichtete Elternteil muß es je nach den Umständen des Falles hinnehmen, daß das unterhaltsberechtigte Kind das Studium nach drei Semestern abbricht, ein Betriebspraktikum ableistet und dann ein Studium an der Fachhochschule beginnt, auch wenn dadurch die Ausbildungszeit verlängert wird. Es handelt sich hierbei nicht um die Finanzierung eines Zweitstudiums.2. Zu den Voraussetzungen, unter denen Ausbildungsunterhalt zu befristen ist.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1989, 83