AG Brühl - Urteil vom 02.11.1994
33 F 229/94
Normen:
BGB § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 438

AG Brühl - Urteil vom 02.11.1994 (33 F 229/94) - DRsp Nr. 1995/6434

AG Brühl, Urteil vom 02.11.1994 - Aktenzeichen 33 F 229/94

DRsp Nr. 1995/6434

Studiert der unterhaltspflichtige Vater eines minderjährigen Kindes bereits im 25. Semester Elektrotechnik, ohne daß erkennbar ist, wann er das erstrebte Ziel, nämlich das erste Diplom, erreichen wird, so betreibt er nachweislich sein Studium nicht ernsthaft. Er kann sich daher gegenüber den Unterhaltsansprüchen seines minderjährigen Kindes nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen.

Normenkette:

BGB § 1603 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 438