OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.11.2020
1 UF 96/20
Normen:
BGB § 260; BGB § 1379 Abs. 1 S. 2-3;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 254 F 243/17

Stufenantrag auf ZugewinnausgleichAnspruch auf Hinzuziehung bei der Aufnahme eines vorzulegenden VermögensverzeichnissesEinwand der unzulässigen Rechtsausübung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 1 UF 96/20

DRsp Nr. 2022/2943

Stufenantrag auf Zugewinnausgleich Anspruch auf Hinzuziehung bei der Aufnahme eines vorzulegenden Vermögensverzeichnisses Einwand der unzulässigen Rechtsausübung

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 16.06.2020 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird weitergehend verpflichtet, dass der Antragsteller bei der Aufnahme des dem Antragsteller nach § 260 BGB vorzulegenden Vermögensverzeichnisses hinzugezogen wird.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Vorlage von Belegen durch den Antragsteller wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt.

II.

Beschwerdewert: 5.000 €.

Normenkette:

BGB § 260; BGB § 1379 Abs. 1 S. 2-3;

Gründe

I.

Die Beteiligten nehmen sich im Scheidungsverbund wechselseitig im Wege von Stufenanträgen auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Sie sind seit dem 14.08.1998 miteinander verheiratet. Am 01.09.2016 trennten sie sich. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 14.12.2017.

Der Antragsteller hat in der Folgesache Güterrecht im Rahmen des Stufenantrags beantragt,