SchlHOLG - Urteil vom 07.01.2003
8 UF 150/02
Normen:
ZPO § 306 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 194
Vorinstanzen:
AG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 52/01

Stufenklage; Abweisung des Auskunftsanspruchs und Beschwer

SchlHOLG, Urteil vom 07.01.2003 - Aktenzeichen 8 UF 150/02

DRsp Nr. 2003/15168

Stufenklage; Abweisung des Auskunftsanspruchs und Beschwer

»1. Ein Urteil, das eine Stufenklage insgesamt abweist, sich inhaltlich aber nur mit dem Auskunftsanspruch befasst und nicht feststellt, dass der Hauptanspruch unbegründet ist, ist als Teilurteil zu qualifizieren. 2. Zur Beschwer bei einer hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abgewiesenen Stufenklage.«

Normenkette:

ZPO § 306 ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nahm die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Leistung von Zugewinnausgleich in Anspruch.

Der Kläger begehrte von der Beklagten zunächst Auskunft über ihr Endvermögen, insbesondere über die von dem Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung nebst Vorlage entsprechender Kontoauszüge der Versicherung. Der Klageschrift beigefügt war ein Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, mit welchem per Stichtag 23. September 1997 bereits Auskunft erteilt worden war. Sein aufrechterhaltenes Auskunftsbegehren hat der Kläger darauf gestützt, dass die vorprozessual erteilte Auskunft nur unvollständig sei, da sie keine Angaben über die durch den Arbeitgeber der Beklagten unterhaltene Direktversicherung enthalte. Diese Direktversicherung sei im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen, da sie nicht in den Versorgungsausgleich mit einbezogen worden sei.

Das Familiengericht wies die Stufenklage insgesamt ab.