I. Die Parteien waren Ehegatten. Die Ehe ist zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden. Die Parteien trennten sich im März 1992. Das gemeinsame Kind der Parteien Andreas, geb. 1.7.1985 verblieb zu diesem Zeitpunkt beim Vater.
Die Klägerin ist Mutter eines weiteren Kindes, Silvia, geb. 8.3.1993, das nicht vom Beklagten abstammt.
Mit einer am 21.5.1992 eingereichten Klage hat die Klägerin - im Wege der Stufenklage - Trennungsunterhalt in nach Auskunftserteilung noch zu beziffernder Höhe ab Mai 1992 begehrt.
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten.
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