OLG Karlsruhe - Beschluß vom 21.08.1998
2 WF 154/97
Normen:
ZPO § 91a § 254 § 286 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1216
FuR 1999, 234
OLGReport-Karlsruhe 1999, 251
Vorinstanzen:
2F 141/97,

Stufenklage; Unterbleiben der Bezifferung; Kostentragung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21.08.1998 - Aktenzeichen 2 WF 154/97

DRsp Nr. 1999/3895

Stufenklage; Unterbleiben der Bezifferung; Kostentragung

»Dem Unterhaltskläger kann bei einer Stufenklage nicht das volle Kostenrisiko aufgrund eines nach Auskunftserteilung nicht mehr gestellten Leistungsantrags aufgebürdet werden. Der Auskunftsberechtigte hat in solchen Fällen einen Schadensersatzanspruch gegen den säumigen Auskunftsschuldner wegen der Kosten einer unbegründeten Klage, die er infolge der Nichterteilung der Auskunft erhoben hat (BGH FamRZ, 1995, 348, 349).Dieser Schadensersatzanspruch ist auch bei der Kostenentscheidung nach 91a ZPO im Rahmen der Billigkeit mit zu berücksichtigen (Fortführung der Senatsentscheidung, FamRZ 1989, 1200).«

Normenkette:

ZPO § 91a § 254 § 286 ;

Gründe:

I. Die Parteien waren Ehegatten. Die Ehe ist zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden. Die Parteien trennten sich im März 1992. Das gemeinsame Kind der Parteien Andreas, geb. 1.7.1985 verblieb zu diesem Zeitpunkt beim Vater.

Die Klägerin ist Mutter eines weiteren Kindes, Silvia, geb. 8.3.1993, das nicht vom Beklagten abstammt.

Mit einer am 21.5.1992 eingereichten Klage hat die Klägerin - im Wege der Stufenklage - Trennungsunterhalt in nach Auskunftserteilung noch zu beziffernder Höhe ab Mai 1992 begehrt.

Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten.