OLG München - Beschluss vom 18.09.2008
33 Wx 100/08
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4 § 1835 a Abs. 3 BGB ; VBVG § 1 Abs. 2 Satz 2 § 5 Abs. 1, 2, Abs 4 Satz 2 ; FGG § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 453
NJW 2009, 112
OLGReport-München 2009, 12
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1446/08
AG Erlangen, vom 17.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1490/06

Stundenansätze für die Betreuung Mittelloser - monatsweise Berücksichtigung einer im Abrechnungszeitraum eingetretenen Mittellosigkeit - Vorlagebeschluss

OLG München, Beschluss vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 33 Wx 100/08

DRsp Nr. 2008/20109

Stundenansätze für die Betreuung Mittelloser - monatsweise Berücksichtigung einer im Abrechnungszeitraum eingetretenen Mittellosigkeit - Vorlagebeschluss

»1. Der Senat hält - soweit hier entscheidungserheblich - für die Höhe des Stundensatzes die monatsweise Berücksichtigung einer im Abrechnungszeitraum der Betreuervergütung eingetretenen Mittellosigkeit des Betroffenen für geboten. Er sieht sich jedoch an dieser Entscheidung gehindert durch die abweichende Ansicht des OLG Brandenburg (BtPrax 2007, 267), das insoweit auf eine taggenaue Berechnung abstellt.2. Die Sache wird deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4 § 1835 a Abs. 3 BGB ; VBVG § 1 Abs. 2 Satz 2 § 5 Abs. 1, 2, Abs 4 Satz 2 ; FGG § 28 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Für den Betroffenen hat das Amtsgericht am 29.11.2006 einen berufsmäßigen vorläufigen Betreuer und am 29.3. 2007 auf Dauer einen berufsmäßigen Betreuer bestellt. Am 31.1.2008 ist die Betreuung aufgehoben worden.