OLG Dresden - Beschluß vom 08.12.1999
15 W 1672/99
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 580
OLGR-Dresden 2000, 197
OLGReport-Dresden 2000, 197
Rpfleger 2000, 114
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 23.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 321/99

Stundensatz des Vereinsbetreuers im Beitrittsgebiet; Stundensatz einer ausgebildeten Krankenschwester

OLG Dresden, Beschluß vom 08.12.1999 - Aktenzeichen 15 W 1672/99

DRsp Nr. 2000/3323

Stundensatz des Vereinsbetreuers im Beitrittsgebiet; Stundensatz einer ausgebildeten Krankenschwester

»1. § 1 Abs. 3 BVormVG stellt eine Härteregelung mit dem Ziel der Besitzstandswahrung für berufserfahrene Betreuer dar.2. § 1 Abs. 3 BVormVG ist auf den Vereinsbetreuer anwendbar, soweit die verminderte Vergütung für den Betreuungsverein eine Härte darstellt.3. Im Beitrittsgebiet ist der Höchststundensatz nach § 1 Abs. 3 BVormVG um 10% zu ermäßigen.4. Eine ausgebildete Krankenschwester mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge erhält auch dann die erhöhte Vergütung nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG, wenn die Betreute in einem Pflegeheim medizinisch versorgt wird.«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Am 26.04.1999 beantragte der Beteiligte zu 1) für die Tätigkeit seines Vereinsbetreuers in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 1.350,00 DM. Dem Antrag lag ein Stundensatz in Höhe von 60,00 DM zugrunde.