I. Am 26.04.1999 beantragte der Beteiligte zu 1) für die Tätigkeit seines Vereinsbetreuers in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 1.350,00 DM. Dem Antrag lag ein Stundensatz in Höhe von 60,00 DM zugrunde.
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