BGH - Beschluss vom 23.10.2013
XII ZB 429/13
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 21
FuR 2014, 100
MDR 2014, 186
NJW 2103, 8
NJW-RR 2014, 257
Vorinstanzen:
AG Riesa, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 66/10
LG Dresden, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 79/13

Stundensatz eines Betreuers bei Absolvierung eines Hochschulstudiums in der ehemaligen DDR zum Diplomlehrer für Russisch und Geschichte

BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - Aktenzeichen XII ZB 429/13

DRsp Nr. 2013/23993

Stundensatz eines Betreuers bei Absolvierung eines Hochschulstudiums in der ehemaligen DDR zum Diplomlehrer für Russisch und Geschichte

Durch die im Rahmen eines erfolgreichen Hochschulstudiums in der ehemaligen DDR zur Diplomlehrerin für Russisch und Geschichte erfolgte Ausbildung in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Didaktik und Methodik wurden besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vermittelt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Juli 2013 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Verfahrenswert: 63 €.

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betreuerin) ist seit dem Jahr 2010 als Mitarbeiterin des Beteiligten zu 3, eines Betreuungsvereins, als Berufsbetreuerin der Betroffenen bestellt. Die Betreuung für die unter Altersdepression und Morbus Parkinson leidende Betroffene umfasst unter anderem die Aufgabenkreise der Gesundheits- und der Vermögenssorge sowie der Aufenthaltsbestimmung und der Wohnungsangelegenheiten.