KG - Beschluss vom 16.05.2012
25 WF 14/12
Normen:
VBVG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 120 F 8247/11

Stundensatz eines Umfangspflegers mit abgeschlossenem Studium zum Bauingenieur

KG, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 25 WF 14/12

DRsp Nr. 2012/14259

Stundensatz eines Umfangspflegers mit abgeschlossenem Studium zum Bauingenieur

Die Beschwerde der Umgangspflegerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 600 € zu tragen.

Normenkette:

VBVG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22. März 2011 zur berufsmäßigen Umgangspflegerin bestellt. Die Bestallungsurkunde wurde ihr am 11. April 2011 ausgehändigt. Mit Zwischenabrechnung vom 25. Juni 2011 hat sie für die Zeit vom 11. April bis 25. Juni 2011 die Zahlung von 1338,50 € begehrt und dabei einen Stundensatz von 33,50 € zu Grunde gelegt. Zu dessen Rechtfertigung hat sie geltend gemacht, das Studium des Bauingenieurwesens in Rumänien abgeschlossen zu haben, seit 2007 verschiedene Aus- und Weiterbildungen absolviert und über zehn begleitete Umgänge betreut zu haben. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts ihr auf der Basis eines Stundensatzes von 19,50 € eine Vergütung von 765,10 € zuerkannt.