SchlHOLG - Beschluß vom 12.06.1996
2 W 122/95
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 186
NJWE-FER 1998, 8
OLGReport-Schleswig 1997, 355
OLGReport-Schleswig 1997, 35
SchlHA 1997, 283

Stundensatz für anwaltlichen Berufsbetreuer

SchlHOLG, Beschluß vom 12.06.1996 - Aktenzeichen 2 W 122/95

DRsp Nr. 1998/132

Stundensatz für anwaltlichen Berufsbetreuer

Ist ein anwaltlicher Berufsbetreuer für einen vermögenden Betreuten nicht wegen seiner besonderen juristischen Fähigkeiten eingesetzt worden und hat er diese Fähigkeiten auch tatsächlich nach der Entwicklung der Angelegenheit nicht benötigt, ist sein Stundensatz auf 200 DM und damit niedriger als der für anwaltliche Berufsbetreuer übliche Satz von 300 DM/Std. zu bemessen.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Betroffene befindet sich seit 1973 auf Grund strafrechtlicher Unterbringung in der jetzigen Fachklinik Neustadt. Das Amtsgericht Pinneberg hat für ihn im Jahre 1978 eine Gebrechlichkeitspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten" eingerichtet. Nach der Entlassung eines früheren Pflegers/Betreuers ist der Beteiligte auf Vorschlag der Betreuungsbehörde mit Beschluß des seit 1979 zuständigen Amtsgerichts Oldenburg vom 13.01.1993 zum Betreuer bestellt worden (Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten). Das Vermögen des Betroffenen belief sich zu diesem Zeitpunkt auf etwa 161.000,-- DM. Es ist bis Ende 1984 weiter auf 188.810,-- DM angewachsen.