I. Die Beschwerde des Jugendamts des Landkreises Hildesheim vom 6. April 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom 31. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Das Jugendamt wendet sich gegen seine Bestellung zum Vormund im angefochtenen Beschluss.
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