OLG Celle - Beschluss vom 19.04.2011
15 UF 76/10
Normen:
BGB § 1791a; BGB § 1791b; BGB § 1779;
Fundstellen:
FamRB 2011, 315
FamRZ 2011, 1603
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 06.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 36089/09

Subsidiarität der Bestellung des Jugendamts als Vormund

OLG Celle, Beschluss vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 15 UF 76/10

DRsp Nr. 2011/12233

Subsidiarität der Bestellung des Jugendamts als Vormund

Zwischen der Vereinsvormundschaft und der bestellten Amtsvormundschaft besteht kein Rangverhältnis dahingehend, dass das Jugendamt nur subsidiär als Vormund bestellt werden kann. Die Auswahl erfolgt ohne gesetzliche Vorgabe im Rahmen des dem Familiengericht zustehenden Ermessens.

I. Die Beschwerde des Jugendamts des Landkreises Hildesheim vom 6. April 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom 31. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1791a; BGB § 1791b; BGB § 1779;

Gründe:

I. Das Jugendamt wendet sich gegen seine Bestellung zum Vormund im angefochtenen Beschluss.