BVerfG - Beschluss vom 26.08.2008
2 BvR 1942/07
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1, 2 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 ME 292/07
VG Göttingen, vom 25.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 81/07

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen Grundrechtsverletzungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

BVerfG, Beschluss vom 26.08.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 1942/07

DRsp Nr. 2008/19185

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen Grundrechtsverletzungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

Wendet der Beschwerdeführer sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, die seinen Anspruch als geduldeter Ausländer auf Verlegung seines Wohnsitzes in ein anderes Bundesland zur Herstellung der Familieneinheit abgelehnt haben, so ist er vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gehalten, seinen behaupteten Anspruch auf Erteilung von Duldungen zunächst in der Hauptsache zu verfolgen, da der Familie bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine dauerhafte Trennung droht und über die Erteilung von nach § 12 Abs. 5 S. 1, 2 AufenthG ein vorläufig Art. 6 Abs. 1 und 2 GG genügender Kontakt unter den Familienmitgliedern sichergestellt werden kann.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1, 2 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geltend gemachten Anspruch geduldeter Ausländer auf Verlegung ihres Wohnsitzes in ein anderes Land zur Herstellung der Familieneinheit.