BGH - Beschluss vom 12.12.2012
XII ZB 190/12
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 369
MDR 2013, 364
NJW 2013, 1310
NJW 2013, 8
Vorinstanzen:
AG Marburg/Lahn, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 1239/10
OLG Frankfurt am Main, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 23/11

Summarische Prüfung im Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren ohne Vorwegentscheidung über zweifelhafte Rechtsfragen

BGH, Beschluss vom 12.12.2012 - Aktenzeichen XII ZB 190/12

DRsp Nr. 2013/1576

Summarische Prüfung im Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren ohne Vorwegentscheidung über zweifelhafte Rechtsfragen

Das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren hat nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März 2004 XII ZB 192/02 -NJW 2004, 2022).

Tenor

Den Antragstellern wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des 7. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den von den Antragstellern gegen ihren Vater gestellten Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt zurückgewiesen. Der Beschluss ist ihnen am 5. April 2011 zugestellt worden. Mit ihrem am 4. Mai 2011 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde beantragt. Das Amtsgericht hat den Schriftsatz zusammen mit den Verfahrensakten am 5. Mai 2011 an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo sie am 9. Mai 2011 eingegangen sind.