OLG Hamburg - Urteil vom 16.01.1997
15 UF 57/96
Normen:
BGB § 1360 § 1360a § 1601 § 1603 § 275 § 242 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)258b
FPR 1998, 44, 52
FamRZ 1998, 182
OLGReport-Hamburg 1997, 128

Taschengelanspruch gegen den Ehegatten - Trinker

OLG Hamburg, Urteil vom 16.01.1997 - Aktenzeichen 15 UF 57/96

DRsp Nr. 1998/16673

Taschengelanspruch gegen den Ehegatten - Trinker

1. Ein Trinker hat keinen Anspruch auf Taschengeld nach § 1360, § 1360a BGB gegen seinen Ehegatten, weil er sich damit nur alkoholische Getränke verschaffen würde. Der Zweck des Taschengelds, daß der einkommenslose Ehegatte über einen ihm bar zu zahlenden Geldbetrag zur Verfolgung persönlicher Interessen frei verfügen kann läßt sich bei einem alkoholkranken Menschen nicht erreichen, so daß dessen Ehegatte nach dem Rechtsgedanken des § 275 BGB von der Verpflichtung zur Zahlung eines Taschengeldes frei wird. Auch würde die Zahlung eines Taschengeldes das Suchtverhalten unterstützen. Dazu ist der andere Ehegatte nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht verpflichtet (§ 242 BGB).2. Unterläßt der Unterhaltspflichtige eine Langzeitentziehungsmaßnahme, die Voraussetzung für seine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben ist, muß er sich so behandeln lassen, als ob die Langzeit-Entziehungskur alsbald durchgeführt worden wäre und er danach dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stünde.

Normenkette:

BGB § 1360 § 1360a § 1601 § 1603 § 275 § 242 ; ZPO § 323 ;

Hinweise:

Vgl. auch T. Haumer, Taschengeld unter Ehegatten - Ein Anspruch ohne Grundlage -, FamRZ 1996, 193; AG Holzminden, FamRZ 1997, 1156.

Fundstellen
DRsp I(165)258b
FPR 1998, 44, 52
FamRZ 1998, 182
OLGReport-Hamburg 1997, 128