AG Güstrow, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 588/04
Taschengeld aus einer sog. Hausfrauenehe führt nicht zur Leistungsfähigkeit im Sinne der Prozesskostenhilfebestimmungen
OLG Rostock, Beschluss vom 01.08.2008 - Aktenzeichen 10 WF 31/08
DRsp Nr. 2008/16673
Taschengeld aus einer sog. Hausfrauenehe führt nicht zur Leistungsfähigkeit im Sinne der Prozesskostenhilfebestimmungen
1. Eine Ehefrau die eine sog. Hausfrauenehe führt und insoweit neben dem Naturalunterhalt auch noch ein Taschengeld von ihrem Ehegatten beanspruchen kann ist deshalb nicht leistungsfähig. Eine Möglichkeit der Kommerzialisierung ihres Anspruches auf Naturalunterhalt besteht nicht.2. Es ist unbillig, wenn sie das ihr von ihrem jetzigen Ehegatten überlassene Taschengeld dazu verwenden müsste (Nachzahlungsverpflichtung), das gewaltschutzverfahren gegen ihren früheren Ehemann, gleichsam mit Mitteln ihres neuen Ehemanns, zu finanzieren.