I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens der Notzucht in Tateinheit mit einem Verbrechen der Nötigung zur Unzucht zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Der Angeklagte kam bei Ausübung seines Hausierhandels am 01. September 1950 Vormittag gegen 11 Uhr in das Anwesen der Sch. Dort war nur die 20 Jahre alte Pflegetochter Sch. anwesend. Diese leidet seit einigen Jahren an multipler Sklerose. Die Krankheit hat einen derartigen Grad erreicht, daß die Sch. nur noch mit großer Mühe und nur stoßartig und abgehackt sprechen kann. Ihre körperlichen Bewegungen sind völlig unbeherrscht und ruckartig; gehen kann sie nur, wenn sie beiderseitig gestützt wird. Auf den ersten Blick bietet sie das Bild einer Schwerkranken, die körperlich sehr stark behindert ist.
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