I. Das Amtsgericht bestellte am 24.2.1997 der Betroffenen H. zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit einschließlich Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Öffnen der Post. Hiergegen legte deren Sohn Beschwerde ein, mit der er seine Bestellung als Betreuer anstrebte. Das Landgericht änderte mit Beschluß vom 25.7.1997 den Beschluß des Amtsgerichts vom 24.2.1997 dahin ab, daß es H. entließ und zum Betreuer der Betroffenen deren Sohn bestellte, ihm aufgab einmal jährlich dem Vormundschaftsgericht über die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen zu berichten und über seine Vermögensverwaltung Rechnung zu legen. Dagegen richtet sich die vom Verfahrenspfleger des Beschwerdeverfahrens eingelegte sofortige weitere Beschwerde.
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