BayObLG - Beschluß vom 03.12.1997
3Z BR 364/97
Normen:
BGB § 1897, § 1908i Abs. 2 Satz 2, § 1840, § 1857a;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 51
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 62/97
AG Forchheim, - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 169/96

Tatrichterliche Prüfungspflicht bei Betreuung durch Angehörigen

BayObLG, Beschluß vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 364/97

DRsp Nr. 1998/1565

Tatrichterliche Prüfungspflicht bei Betreuung durch Angehörigen

»Der Tatrichter hat bei der Auswahl eines der in § 1908i Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Angehörigen des Betroffenen als Betreuer auch zu prüfen, ob etwaigen Gefahren für das Wohl des Betroffenen durch Mittel der Aufsicht oder Ausübung des Weisungsrechts begegnet werden kann. Hierzu kommt insbesondere die Aufhebung der Befreiung von der Rechnungslegungspflicht in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 1897, § 1908i Abs. 2 Satz 2, § 1840, § 1857a;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte am 24.2.1997 der Betroffenen H. zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit einschließlich Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Öffnen der Post. Hiergegen legte deren Sohn Beschwerde ein, mit der er seine Bestellung als Betreuer anstrebte. Das Landgericht änderte mit Beschluß vom 25.7.1997 den Beschluß des Amtsgerichts vom 24.2.1997 dahin ab, daß es H. entließ und zum Betreuer der Betroffenen deren Sohn bestellte, ihm aufgab einmal jährlich dem Vormundschaftsgericht über die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen zu berichten und über seine Vermögensverwaltung Rechnung zu legen. Dagegen richtet sich die vom Verfahrenspfleger des Beschwerdeverfahrens eingelegte sofortige weitere Beschwerde.