BGH - Beschluss vom 22.10.2014
XII ZB 385/13
Normen:
BGB § 260; BGB § 1605;
Fundstellen:
FamRB 2015, 6
FamRZ 2015, 127
FuR 2015, 434
FuR 2015, 435
NJW 2014, 3647
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 157/11
OLG Karlsruhe, vom 05.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 242/11

Teilauskünfte eines Ehegatten über seine unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte im Lichte des Auskunftsanspruchs gemäß § 1605 BGB

BGH, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen XII ZB 385/13

DRsp Nr. 2014/17185

Teilauskünfte eines Ehegatten über seine unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte im Lichte des Auskunftsanspruchs gemäß § 1605 BGB

Teilauskünfte eines Ehegatten über seine unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte führen nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus § 1605 BGB, solange nicht auch die übrigen Teilauskünfte nebst einer Erklärung des Auskunftsschuldners vorliegen, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 260; BGB § 1605;

Gründe

I.

Die beteiligten Ehegatten streiten in erster Stufe eines auf Trennungsunterhalt gerichteten Verfahrens über den Umfang der unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht des Antragsgegners.

Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) begehrt Auskunft über das Einkommen des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) in den Jahren 2008 bis 2010. Das Familiengericht hat den Ehemann durch Teilbeschluss verpflichtet, Auskunft über seine sämtlichen Einkünfte nach jeweiliger Einkommensart in den Jahren 2008, 2009 und 2010 in Form einer systematischen Zusammenstellung zu erteilen.