BayObLG - Beschluss vom 17.07.2002
3Z BR 135/02
Normen:
BGB § 1899 Abs. 1, 4 § 1908b Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 69i Abs. 5, 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1656
OLGReport-BayObLG 2003, 68
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 765/02
AG Garmisch-Partenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 237/00

Teilentlassung des Betreuers bei Aufteilung bisheriger Aufgabenkreise - persönliche Anhörung des Betroffenen

BayObLG, Beschluss vom 17.07.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 135/02

DRsp Nr. 2002/13278

Teilentlassung des Betreuers bei Aufteilung bisheriger Aufgabenkreise - persönliche Anhörung des Betroffenen

»1. Wird für den Betroffenen ein weiterer Betreuer unter Aufteilung des bisherigen, einem anderen Betreuer zugewiesenen Aufgabenkreises bestellt, so liegt in dieser Maßnahme eine Teilentlassung des bisherigen Betreuers, verbunden mit der Bestellung eines weiteren Betreuers.2. In Fällen dieser Art ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen nur nach Maßgabe des § 12 FGG erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 1899 Abs. 1, 4 § 1908b Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 69i Abs. 5, 7 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 2.11.2000 für den Betroffenen Betreuung an mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Organisation der ambulanten Versorgung, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrages, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post mit Ausnahme der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie Nachlassverfahren R. Zum Betreuer wurde für alle Angelegenheiten mit Ausnahme des Nachlassverfahrens der Sohn des Betreuten aus erster Ehe bestellt. Für das Nachlassverfahren wurde ein Rechtsanwalt als weiterer Betreuer bestellt.