OLG Hamm - Beschluss vom 23.07.2010
II-2 UF 277/09
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a; BGB § 1684 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 156/08

Teilentzug der elterlichen Sorge hinsichtlich der Umgangskontakte eines Kindes mit dem Vater und Anordnung einer Umgangspflegschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2010 - Aktenzeichen II-2 UF 277/09

DRsp Nr. 2010/15306

Teilentzug der elterlichen Sorge hinsichtlich der Umgangskontakte eines Kindes mit dem Vater und Anordnung einer Umgangspflegschaft

Ist das Verhältnis zwischen den Kindeseltern erheblich beeinträchtigt und von gegenseitigem Misstrauen geprägt, so dass sie in absehbarer Zeit nicht in der Lage sei werden, den Umgang zwischen Vater und Kind den angemessenen Umfang eigenverantwortlich sicher zu stellen, so ist als milderes Mittel gegenüber einem Teilentzug der elterlichen Sorge gem. § 1684 Abs. 3 BGB eine Umgangspflegschaft einzurichten.

Tenor

wird der Beschluss des Senats vom 13.7.2010 analog § 319 I ZPO in Ziffer I), Nr. 1. seines Tenors wie folgt berichtigt: