BVerfG - Beschluss vom 20.11.2024
1 BvR 1404/24
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2; BGB § 1666;
Fundstellen:
MDR 2025, 108
NJW 2025, 499
FamRZ 2025, 274

Teilentzug des Sorgerechts für ein Kind bei Verdacht eines durch die Eltern verursachten sogenannten Schütteltraumas

BVerfG, Beschluss vom 20.11.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 1404/24

DRsp Nr. 2024/15601

Teilentzug des Sorgerechts für ein Kind bei Verdacht eines durch die Eltern verursachten sogenannten Schütteltraumas

1. Hält das Gericht eine Trennung des Kindes von den Eltern nicht mehr für erforderlich, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Kind durch eine Misshandlung erhebliche, unumkehrbare Schäden drohen, insbesondere weil es in der Vergangenheit bereits zu einer solchen Misshandlung kam und die Eltern hierfür auf die ein oder andere Art als verantwortlich anzusehen sind, so ist ein hohes Maß an Prognosesicherheit, dass dieser Schaden nicht eintreten wird, zu verlangen. Dies schlägt sich in hohen Begründungsanforderungen einer Entscheidung nieder. Einer näheren Begründung bedarf es regelmäßig insbesondere auch dann, wenn das Gericht der Einschätzung der Sachverständigen oder der beteiligten Fachkräfte (insbesondere Verfahrensbeistand, Jugendamt, Familienhilfe, Vormund) nicht folgt, es liege eine die Trennung von Kind und Eltern gebietende Kindeswohlgefährdung vor.