BGH - Beschluss vom 19.06.2013
XII ZB 633/11
Normen:
Fundstellen:
FamFR 2013, 420
FamRB 2013, 386
FuR 2013, 591
MDR 2013, 976
NJW 2013, 2967
NJW 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Geislingen, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 593/10
OLG Stuttgart, vom 31.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 171/11

Teilhabe eines Ehegatten an einem treuwidrig durch den anderen Ehegatten verkürzten Anrecht im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers

BGH, Beschluss vom 19.06.2013 - Aktenzeichen XII ZB 633/11

DRsp Nr. 2013/17583

Teilhabe eines Ehegatten an einem treuwidrig durch den anderen Ehegatten verkürzten Anrecht im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers

a) Wirkt ein Ehegatte treuwidrig auf ein ehezeitliches Versorgungsanrecht ein, um dessen Ausgleichswert zu schmälern, darf die Teilhabe des anderen Ehegatten an dem verkürzten Anrecht im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers gleichwohl nicht über den Ausgleichswert hinausgehen; § 27 VersAusglG erlaubt es in diesen Fällen nur, dass der benachteiligte Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat.b) In einer Versorgungsausgleichssache können im Verfahren der Rechtsbeschwerde Umstände, die erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen ohne weitere tatrichterliche Beurteilung als feststehend angesehen werden können und wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 XII ZB 161/97 FamRZ 2002, 93).

Tenor