BGH - Versäumnisurteil vom 19.04.2000
XII ZR 62/98
Normen:
BGB §§ 430, 741 ff., § 1375 Abs. 2, §§ 1379, 1384 ;
Fundstellen:
FuR 2000, 488
MDR 2000, 834
NJW 2000, 2347
WM 2000, 1253
ZEV 2000, 410
ZIP 2000, 1245
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Geldern,

Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen

BGH, Versäumnisurteil vom 19.04.2000 - Aktenzeichen XII ZR 62/98

DRsp Nr. 2000/4732

Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen

»Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen Ehegatten, wenn beide darauf Mittel angespart haben, sowie zur Frage eines Auskunftsanspruches über die Verwendung dieser Mittel nach der Trennung (Anschluß an BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442).«

Normenkette:

BGB §§ 430, 741 ff., § 1375 Abs. 2, §§ 1379, 1384 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch.

Mit Urteil vom 11. Januar 1996, rechtskräftig seit 20. Februar 1996, wurde die Ehe der Parteien auf den am 31. August 1995 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin geschieden. Während der Ehe hatten die Parteien, die beide berufstätig waren, ein gemeinsames Girokonto unterhalten und hiervon laufend Beträge auf zwei auf den Namen des Beklagten lautende Sparkonten überwiesen. Die angesparten Beträge hatten sie für gemeinsame Anschaffungen wie Hausrat, Pkw und anderes verwendet. Eine nach der Trennung im August 1994 von den Anwälten der Klägerin vorgeschlagene Trennungs- und Scheidungsvereinbarung, wonach der Beklagte unter anderem die Hälfte der Sparguthaben von ca. 25.000 DM an die Klägerin auszahlen sollte, scheiterte am endgültig verweigerten Einverständnis des Beklagten.