BGH - Beschluss vom 19.07.2017
XII ZB 486/15
Normen:
VersAusglG § 20 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 21 Abs. 1; VersAusglG § 25 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2017, 370
FamRZ 2017, 1660
MDR 2018, 153
NJW 2017, 3151
NJW-RR 2017, 1029
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 1161/14
OLG Stuttgart, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 124/15

Teilhabeansprüche der geschiedenen Ehefrau an der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des geschiedenen Ehemanns; Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung durch die geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des Anspruchs des Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten

BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen XII ZB 486/15

DRsp Nr. 2017/11501

Teilhabeansprüche der geschiedenen Ehefrau an der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des geschiedenen Ehemanns; Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung durch die geschiedenen Ehegatten; Begrenzung des Anspruchs des Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten

a) Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung.b) Wurde die schuldrechtliche Ausgleichsrente als Nettobetrag vereinbart, so ist der Teilhabeanspruch in eine Bruttorente umzurechnen, die dem Berechtigten den vereinbarten Nettobetrag sichert.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. September 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wert: 2.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 20 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 21 Abs. 1; VersAusglG § 25 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Teilhabeansprüche der Antragstellerin an der Hinterbliebenenversorgung nach ihrem verstorbenen geschiedenen Ehemann.