GKG §§ 15 § 21 ; GKG (2004) § (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; KV- GKG Nr. 1100, Nr. 1201; KV-GKG (2004) Nr. 1110, Nr. 1210 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 696 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 186
MDR 2001, 294
Vorinstanzen:
LG Hamburg - Beschluss vom 24.10.2000 - Az. 418 O 2/00,
Teilrücknahme im Mahnverfahren vor Abgabe an das Streitgericht
OLG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 8 W 294/00
DRsp Nr. 2004/18194
Teilrücknahme im Mahnverfahren vor Abgabe an das Streitgericht
Wird bei Antragstellung im Mahnbescheidsverfahren zugleich die Durchführung des Streitverfahrens beantragt, vor Abgabe an das Streitgericht der Antrag sodann teilweise zurückgenommen, bemisst sich der Streitwert für das streitige Verfahren nach dem noch verbleibenden Anspruch.
Normenkette:
GKG §§ 15 § 21 ; GKG (2004) § (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; KV- GKG Nr. 1100, Nr. 1201; KV-GKG (2004) Nr. 1110, Nr. 1210 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 696 Abs. 1 Satz 4 ;
Gründe:
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