OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.03.2023
5 UF 186/22
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 228; FamFG § 59 Abs. 1; VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 05.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 234/21

Teilung einer der Altersvorsorge dienender privater Lebensversicherung im Rahmen des VersorgungsausgleichsBeschwerdeberechtigung einer Lebensversicherung bezüglich des VersorgungsausgleichsGrundsatz einer gleichwertigen Wertentwicklung im Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2023 - Aktenzeichen 5 UF 186/22

DRsp Nr. 2023/5322

Teilung einer der Altersvorsorge dienender privater Lebensversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beschwerdeberechtigung einer Lebensversicherung bezüglich des Versorgungsausgleichs Grundsatz einer gleichwertigen Wertentwicklung im Versorgungsausgleich

1. Zur internen Teilung von Anrechten der privaten Altersvorsorge bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG.2. Eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 05.08.2022 in Ziffer 2 des Tenors wie folgt ergänzt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG (Vers.Nr.) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 24.131,99 €, bezogen auf den 31.08.2021, übertragen.

2. 3.