BFH - Urteil vom 09.12.2003
VI R 148/01
Normen:
EStG § 26b ; FGO § 98 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 527
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1408/99

Teilurteil bei zusammenveranlagten Ehegatten

BFH, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen VI R 148/01

DRsp Nr. 2004/2300

Teilurteil bei zusammenveranlagten Ehegatten

1. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen.2. § 98 FGO lässt keine Entscheidung durch Teilurteil über unselbstständige Besteuerungsgrundlagen zu.3. Kann bei zusammenveranlagten Ehegatten über die WK des einen Ehegatten noch nicht entschieden werden, ist der Rechtsstreit in Bezug auf den anderen Ehegatten aufgrund der materiell-rechtlichen Wirkung des § 26 b EStG nicht entscheidungsreif; durch Teilurteil kann insoweit nicht entschieden werden.

Normenkette:

EStG § 26b ; FGO § 98 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie sind beide berufstätig. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 machten sie u.a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 6 565 DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Aufwendungen nur in Höhe von 2 400 DM an.