OLG Karlsruhe - Beschluß vom 30.11.1995
2 UF 235/93
Normen:
ZPO § 42 Abs. 1, 2 § 41 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 556

Teilurteil, Schlußurteil, Vorbefassung, Vortätigkeit eines Richters, Befangenheit

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.11.1995 - Aktenzeichen 2 UF 235/93

DRsp Nr. 1996/522

Teilurteil, Schlußurteil, Vorbefassung, Vortätigkeit eines Richters, Befangenheit

»1. Die Vortätigkeit eines Richters in erster Instanz, welche die Voraussetzungen eines gesetzlichen Ausschließungsgrundes für eine Tätigkeit als Berufungsrichter nicht erfüllt, stellt im allgemeinen keinen Ablehnungsgrund dar, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen.2. Der Richter erster Instanz, der das Ehescheidungsurteil und ein Teilurteil wegen Auskunft im Verfahren auf nachehelichen Unterhalt der Eheleute erlassen hat, kann als Berufungsrichter im Verfahren gegen das Schlußurteil wegen Unterhalts allein wegen seiner Mitwirkung im Verfahren erster Instanz nicht erfolgreich als befangen abgelehnt werden.«

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 1, 2 § 41 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Beklagten in der Zeit vom 1. 9. 1990 bis 31. 8. 1991 (erste Stufe) sowie nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 1. 8. 1991 (zweite Stufe) begehrt. Durch Teilurteil vom 3. 12. 1991 (I 53) ist der Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt worden. Diese Entscheidung hat - ebenso wie das Urteil über die Scheidung der Ehe der Parteien - der inzwischen an das Berufungsgericht versetzte Richter am Oberlandesgericht D. als Familienrichter getroffen.