OLG Zweibrücken - Urteil vom 03.06.1997
5 UF 68/96
Normen:
BGB § 1579 Nr. 6 ; ZPO § 623 § 628 § 629a ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 306
FamRZ 1997, 1231
FuR 1997, 350
NJW-RR 1997, 1168
NJWE-FER 1997, 193
OLGReport-Zweibrücken 1997, 152
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 11.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen F 346/92

Teilverbund nach Abtrennung ursprünglicher Verbundsachen - Unterhaltsverwirkung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.06.1997 - Aktenzeichen 5 UF 68/96

DRsp Nr. 1998/119

Teilverbund nach Abtrennung ursprünglicher Verbundsachen - Unterhaltsverwirkung

1. Es entspricht dem Verständnis des Gesetzgebers vom (Scheidungs-)Verbund, mehrere abgetrennte Folgesachen in einem Teilverbund zu belassen. Die Aufhebung dieses Teilverbunds zwischen den abgetrennten Folgesachen richtet sich grundsätzlich wiederum nach §§ 627, 628, 623 ZPO, wobei eine Abtrennung aus einem Restverbund großzügig ermöglicht werden soll, wenn zwischen den Entscheidungen in den Folgesachen keine gegenseitige Abhängigkeit besteht und der Zweck des § 623 ZPO nicht in Frage gestellt wird.2. »Einer Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs wegen der Unterschiebung eines nicht von dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten stammenden Kindes kann entgegenstehen, daß die unterhaltsberechtigte Ehefrau ihr außereheliches Verhältnis gestanden hat und subjektiv davon ausgehen konnte, der Ehemann könne dies auch anhand anderer bekannter Umstände - wie eine langjährige Kinderlosigkeit trotz beiderseitigem Kinderwunsch - verständig würdigen.«

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 6 ; ZPO § 623 § 628 § 629a ;

Tatbestand:

Die Parteien waren seit 21. Juli 1956 miteinander verheiratet und sind seit 12. Januar 1995 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe gebar die Antragsgegnerin am 11. Juni 1974 das Kind ... .