OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.11.2017
8 W 142/17
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; VBVG § 3 Abs. 4;

Teilvergütungsanträge eines NachlasspflegersKein Verweis auf die Möglichkeit einer AbschlagsrechnungKeine Umdeutung eines Teilvergütungsantrages in einen Antrag auf AbschlagsrechnungEntstehen des Vergütungsanspruchs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 8 W 142/17

DRsp Nr. 2019/12766

Teilvergütungsanträge eines Nachlasspflegers Kein Verweis auf die Möglichkeit einer Abschlagsrechnung Keine Umdeutung eines Teilvergütungsantrages in einen Antrag auf Abschlagsrechnung Entstehen des Vergütungsanspruchs

1. Unabhängig von dem in § 3 Abs. 4 VBVG normierten Recht auf Abschlagszahlungen kann der berufsmäßig tätige Nachlasspfleger auch vor Beendigung der Nachlasspflegschaft bereits erbrachte Leistungen endgültig abrechnen und muss sich nicht auf die Möglichkeit der Abschlagsrechnung verweisen lassen.2. Wird ein Antrag auf endgültige Vergütung für erbrachte Teilleistungen positiv beschieden, kann dieser nicht nachträglich in einen Antrag auf Gewährung einer Abschlagszahlung umgedeutet werden, um so im Rahmen der endgültigen Abrechnung zu einem einheitlichen - wegen zwischenzeitlich eingetretener Mittellosigkeit des Nachlasses geringeren - Stundensatz für die gesamte Vergütung zu kommen.

Der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers entsteht, sobald die einzelne vergütungspflichtige Tätigkeit geleistet ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Notariats Altensteig vom 10.01.2016, Az. NG 104/2014, wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; VBVG § 3 Abs. 4;

Gründe

I.