Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Teilurteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Sie bedürfen keiner Änderungen und Ergänzungen. Da keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, hatte der Senat sie seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.)
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der dem Kläger in dem angefochtenen Urteil zuerkannten Ansprüche unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.
Der Kläger hat keinen Berufungsantrag gestellt. Er hat auf die Berufungsbegründung des Beklagten nicht erwidert. Seine Prozessbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 16.12.2002 (Bl. 466 d.A.) die Mandatsbeendigung angezeigt. Ein neuer Prozessbevollmächtigter ist im Senatstermin vom 11.07.2003 nicht aufgetreten.
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