OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.07.2009
9 UF 21/09
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 19.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 305/08

Teilweise Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 9 UF 21/09

DRsp Nr. 2009/16764

Teilweise Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater

Sind die nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Eltern eines Kindes, wegen eines fortbestehenden Paar-Konflikts daran gehindert, erforderliche Entscheidungen im Sinne ihres Kindes einvernehmlich und nachgehöriger Absprache zu treffen und wenigstens in simplen Alltagsfragen zu einer die wechselseitigen Ansicht respektierenden Verständigung zu gelangen, so ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein dem Vater zu übertragen, wenn es nach dem Wegzug der Mutter dem geäußerten Willen des Kindes entspricht, in seiner gewohnten Umgebung zu verbleiben.

Tenor:

Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. Januar 2009 (35 F 305/08) wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.