OLG Köln - Beschluss vom 11.06.2008
12 UF 17/08
Normen:
VAÜG § 2 Abs. 1 S. 2; ZPO § 538; ZPO § 621e Abs. 3; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 49 Nr. 3;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 115
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 248/05

Teilweise Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mangels einer gültigen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 12 UF 17/08

DRsp Nr. 2009/2683

Teilweise Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mangels einer gültigen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Da der Bundesgerichtshof Regelungen in der Satzung der Träger der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst über die Startgutschriften rentenferner Versicherter wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam erklärt hat (BGH - IV ZR 74/06 - 14.11.2007) und somit ungewiss ist, wie hoch die Anrechte der Angehöriger rentenferner Versicherter zur Zeit sind, ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilweise auszusetzen.

Tenor:

I.

Auf die (befristete) Beschwerde der Antragstellerin vom 19.2. 2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 9.1.2008 (20 F 248/05) zum Versorgungsausgleich aufgehoben. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird, soweit hiervon lediglich die Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind, wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. XXX1 des Antragsgegners bei der E. werden auf das Versicherungskonto Nr. XXX2 der Antragstellerin bei der E. Rentenanwartschaften von monatlich 77,44 EUR, bezogen auf den 31. 07. 2005, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.