I.
Auf die (befristete) Beschwerde der Antragstellerin vom 19.2. 2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 9.1.2008 (20 F 248/05) zum Versorgungsausgleich aufgehoben. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird, soweit hiervon lediglich die Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind, wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. XXX1 des Antragsgegners bei der E. werden auf das Versicherungskonto Nr. XXX2 der Antragstellerin bei der E. Rentenanwartschaften von monatlich 77,44 EUR, bezogen auf den 31. 07. 2005, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
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