OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.03.2022
3 WF 3/22
Normen:
BGB § 1361; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 234/20

Teilweise Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Trennungsunterhalt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2022 - Aktenzeichen 3 WF 3/22

DRsp Nr. 2022/16765

Teilweise Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Trennungsunterhalt

Tenor

Der Antragstellerin wird auf ihre sofortige Beschwerde unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 01.12.2021 auch insoweit ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. in B-Stadt bewilligt, als sie beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie Trennungsunterhalt zu zahlen für die Zeit von August 2020 bis Dezember 2021 in Höhe rückständiger insgesamt 6.155 € und ab Januar 2022 in Höhe monatlicher insgesamt 358 €. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Gebühr gemäß Ziffer 1912 FamGKG -KV wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

BGB § 1361; ZPO § 114;

Gründe

I.

Das Rechtsmittel, mit dem die Antragstellerin ihr vom Amtsgericht teilweise abgelehntes Verfahrenskostenhilfegesuch für den Antrag auf weitergehenden Kindesunterhalt ab Oktober 2020 und auf Trennungsunterhalt ab August 2020 weiterverfolgt, ist im Hinblick auf den Trennungsunterhalt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit hat das Verfahrenskostenhilfegesuch über den vom Amtsgericht angenommenen Umfang hinaus hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

1.