KG - Beschluss vom 29.03.2018
19 UF 10/18 SH
Normen:
FamFG § 120 Abs. 2 S. 3; ZPO § 707 Abs. 1; ZPO § 719;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 200 F 287/15

Teilweise Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel

KG, Beschluss vom 29.03.2018 - Aktenzeichen 19 UF 10/18 SH

DRsp Nr. 2019/8576

Teilweise Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel

Die Vollstreckung von Altersvorsorgeunterhalt ist vor Rechtskraft des Unterhaltstitels nicht geboten, da Altersvorsorgeunterhalt für den langfristigen Aufbau einer Altersvorsorge bestimmt ist und somit nach der Wertung des § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG eine Vollstreckung vor Rechtskraft nicht geboten ist.

Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 18. Oktober 2017 - 200 F 287/15 - wird einstweilen eingestellt, soweit der Antragsteller in Ziffer 3 der Beschlussformel verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung über einen Betrag von monatlich 2.476,00 EUR (davon 308,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt) hinaus Unterhalt zu zahlen.

Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 120 Abs. 2 S. 3; ZPO § 707 Abs. 1; ZPO § 719;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist gemäß Ziffer 3 der Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung in der Folgesache nachehelicher Unterhalt verpflichtet worden, der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung Unterhalt in Höhe von 2.889,00 EUR monatlich (davon 721,00 EUR monatlich Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung ist angeordnet worden.