Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 1. Dezember 2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gronau wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der vorstehend bezeichnete Beschluss abgeändert, soweit dem Kindesvater die elterliche Sorge für das Kind K, geboren am ##.##.2010, entzogen worden ist, und der Antrag des Jugendamts I auf Entziehung der elterlichen Sorge bezüglich des Kindesvaters zurückgewiesen. Es wird klargestellt, dass der Kindesvater damit die alleinige Sorge für das Kind K innehat.
Dem Kindesvater wird aufgegeben,
1. öffentliche Hilfen, insbesondere Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. die derzeit eingesetzte sozialpädagogische Familienhilfe), soweit sie vom Jugendamt für erforderlich erachtet werden, in Anspruch zu nehmen und mit den eingesetzten Fachkräften zusammenzuarbeiten;
2. mit dem Jugendamt einen Plan zur Rückführung von K in seinen Haushalt zu entwickeln und die in diesem Zusammenhang getroffenen Absprachen einzuhalten;
3. unangemeldete Kontrollen des Jugendamts in seinem Haushalt zuzulassen.
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