OLG Hamm - Beschluss vom 25.11.2013
8 UF 114/12
Normen:
§§ 1666, 1666a BGB;
Vorinstanzen:
AG Gronau, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 200/10

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, da die Kindesmutter wegen intellektueller Minderbegabung und einer Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage ist, die Kinder zu erziehen und zu fördern

OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2013 - Aktenzeichen 8 UF 114/12

DRsp Nr. 2014/4948

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, da die Kindesmutter wegen intellektueller Minderbegabung und einer Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage ist, die Kinder zu erziehen und zu fördern

Zur Entziehung der elterlichen Sorge gem. §§ 1666, 1666a BGB.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 1. Dezember 2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gronau wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der vorstehend bezeichnete Beschluss abgeändert, soweit dem Kindesvater die elterliche Sorge für das Kind K, geboren am ##.##.2010, entzogen worden ist, und der Antrag des Jugendamts I auf Entziehung der elterlichen Sorge bezüglich des Kindesvaters zurückgewiesen. Es wird klargestellt, dass der Kindesvater damit die alleinige Sorge für das Kind K innehat.

Dem Kindesvater wird aufgegeben,

1. öffentliche Hilfen, insbesondere Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. die derzeit eingesetzte sozialpädagogische Familienhilfe), soweit sie vom Jugendamt für erforderlich erachtet werden, in Anspruch zu nehmen und mit den eingesetzten Fachkräften zusammenzuarbeiten;

2. mit dem Jugendamt einen Plan zur Rückführung von K in seinen Haushalt zu entwickeln und die in diesem Zusammenhang getroffenen Absprachen einzuhalten;

3. unangemeldete Kontrollen des Jugendamts in seinem Haushalt zuzulassen.